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Ab August 2026 haben Grundschüler Anspruch auf ganztägige Betreuung.

Mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter wird die Betreuungslücke geschlossen, die nach dem Kindergarten für viele Familien entsteht, wenn Kinder eingeschult werden. Nicht alle Eltern brauchen und wollen dieses Angebot.

Viele berufstätige Eltern sind aber angewiesen auf ein gutes Betreuungsangebot für ihre Kinder. Was im Kindergartenalter meist noch gut klappte, wurde bisher vielerorts zur Herausforderung, wenn die Kleinen in die Schule kamen. Doch ab 2026 sind Kommunen verpflichtet, die Betreuung zu gewährleisten. Verschiedene Modelle dafür stehen zur Wahl. 

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Kinder im Grundschulalter haben ab dem nächsten Jahr einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Ganztagsbetreuung im Umfang von acht Zeitstunden an fünf Tagen in der Woche. Die Unterrichtszeiten werden dabei angerechnet. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien, dabei können Länder eine Schließzeit von maximal vier Wochen regeln. 

Laut Landesregierung sorgen Ganztagsschulen für mehr Bildungsgerechtigkeit und tragen dazu bei, dass der Bildungserfolg eines Kindes nicht mehr so stark von seiner Herkunft abhängt. Denn in der Ganztagsschule werden Kinder mehr gefördert. Hausaufgaben werden in der Schule mit Hilfe der Lehrkräfte erledigt. Und zwar von Beginn der Schulzeit an, wenn die Grundlagen für spätere Bildungserfolge gelegt werden. Das kommt allen Kindern zugute und entlastet die Familien vom täglichen Hausaufgabenstress.

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Freiwillig oder verbindlich?

Kommunen können die Ganztagsschulen flexibel gestalten: So sind als Ganztagsangebot sieben oder acht Zeitstunden an drei oder vier Tagen in der Woche möglich. Außerdem können sie zwischen einer verbindlichen und einer freiwilligen Form wählen. Bei der verbindlichen Form nehmen alle Schülerinnen und Schüler am Ganztagsangebot teil. Bei der freiwilligen Form entscheiden die Eltern selbst darüber, ob ihre Kinder am Ganztagsbetrieb teilnehmen. Es ist nicht möglich, dass an einer Schule der Ganztagesbetrieb in verbindlicher UND in freiwilliger Form stattfindet.

Pädagogen betonen: Die Ganztagsschule bietet den Kindern einen erweiterten Rahmen beim Lernen. In der verbindlichen Form kann der Schultag rhythmisiert werden: Unterricht, Lernphasen, Förderangebote, Bewegungsphasen, Aktivpausen oder Kreativzeiten wechseln sich ab und lassen sich sinnvoll über den Tag verteilen. Für ein möglichst breites Angebot können die Schulen auch Verbände und Vereine einbeziehen, etwa aus den Bereichen Sport, Kultur, Musik oder Jugendarbeit. Dabei ließe sich ein Instrument lernen, Fußball spielen, eine Kunst- oder Theater AG anbieten und vieles mehr.

Der Besuch der verbindlichen Ganztagesschule ist für die Kinder kostenlos, da das Land entsprechende Lehrstunden finanziert. Bei der freiwilligen Betreuung an beliebig vielen Tagen müssen sich die Eltern wie bisher an den Kosten beteiligen. Für das Mittagessen ist in jedem Fall eine Zuzahlung erforderlich. 

Um allen Kindern dieselben Chancen zu geben, müssten sie allerdings etwa an drei Tagen auch am Nachmittag nach dem Mittagessen (das wahlweise in der Schule gebucht werden oder zu Hause eingenommen  werden kann) noch zwei Stunden zusammen in der Schule sein. Zurzeit bieten die meisten Ganztagsschulen ein offenes (freiwilliges) Ganztagskonzept an. Das heißt, dass vormittags der verpflichtende Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler stattfindet, während die Nachmittagsbetreuung ein freiwilliger Zusatzbaustein ist. Mitunter können Eltern ihre Kinder flexibel abholen, wann sie wollen – auch im laufenden Programm.  Was es sehr schwierig macht, den Ganztagsunterricht pädagogisch sinnvoll zu gestalten, kann doch für den Nachmittag keine Unterrichtsergänzung eingeplant werden. Dann würden  ja Kinder, die nicht nachmittags in der Schule sind, wichtige Inhalte verpassen.

Entmündigte Elten?

Nicht alle Eltern schätzen diese Möglichkeiten: Manche glauben, ihr Kind zu Hause besser betreuen zu können. Welche Form in der Gemeinde eingeführt wird, entscheidet der Gemeinderat. Viele Gemeinden bieten deshalb Informationsveranstaltungen an und lassen die Interessenlage der Eltern per Fragebogen klären. Die Gemeinde Ummendorf etwa hat nach einer ersten Veranstaltung 2024 und anschließender Fragebogenaktion im März eine zweite Veranstaltung in der Gemeindehalle abgehalten, nachdem einig Eltern sich nicht genug informiert oder gar entmündigt gefühlt hatten. Dabei beantwortete  das Kollegium der Umlachtal Schule und eine Schulrätin Fragen. Es schloss sich eine online-Befragung aller Eltern an, deren Kinder in den nächsten vier Jahren eingeschult werden. 

Ist die Schule auf Antrag des Schulträgers verbindliche Ganztagsschule für alle Schülerinnen und Schüler, so können Eltern, die ihr Kind nicht an einer verbindlichen Ganztagsschule beschulen lassen wollen, einen Antrag auf Schulbezirkswechsel stellen. Ebenso besteht für Eltern, in deren Schulbezirk keine Ganztagsgrundschule vorhanden ist, bei Bedarf auf Antrag die Möglichkeit, dass ihr Kind an eine Grundschule mit Ganztagsbetrieb in einen anderen Schulbezirk wechselt. 

Auf die Kommunen kommen große finanzielle und organisatorische Belastungen zu. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Baden-Württemberg sieht die gebundene (verbindliche) Ganztagsschule als die effektivste Form, um Kindern ein gutes Lernen und Leben in der Schule zu ermöglichen: „Qualitativ hochwertige Ganztagsschulen sind eine große Chance, gesellschaftlich verursachte Bildungsbenachteiligung zu mildern. Ihr Ausbau ist daher dringend voranzubringen. Realistisch betrachtet können in der Kürze der Zeit nicht ausreichend viele Grundschulen als Ganztagsschulen ausgestattet werden. Es mangelt an Lehrkräften und Fachkräften aus der Kinder- und Jugendhilfe, außerdem sind bauliche Maßnahmen erforderlich, die nicht schnell genug auf den Weg gebracht werden können.“ Dort, wo vorerst keine verbindlichen Ganztagsschulen möglich sein werden, plädiert die GEW dafür, Horte zu erhalten beziehungsweise für gute kommunale Betreuungs- und Bildungsangebote zu sorgen. 

Gemeinden per Gesetz verpflichtet

Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) regelt die stufenweise Einführung des bundesweiten Ganztagsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27. Ab August 2026 haben alle Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung. In den Folgejahren wird der Anspruch auf die Klassenstufen 2 bis 4 erweitert, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Kindern der ersten bis vierten Klasse der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung zusteht. Um den notwendigen Ausbau zu unterstützen, stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro für Investitionen in die Bildungsinfrastruktur zur Verfügung. Auch an den laufenden Ausgaben wird sich der Bund beteiligen.

Info:  www.recht-auf-ganztag.de

Autorin: Andrea Reck



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